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Runderlass des Landes Niedersachsen zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern
Der Runderlass ist seit dem 02.06.2026 in Kraft und tritt am 31.12.2031 außer Kraft.
Mit sofortiger Wirkung werden per Allgemeinverfügung folgende Haltungsformen untersagt:
- Mit 18-monatiger Übergangsfrist, sowie sofortigem Neueinstallungsverbot:
- Ganzjährige Anbindehaltung
- • Mit 5-jähriger Übergangsfrist bzw. 7-jähriger bei geplantem Umbau:
- Kombinierte Anbindehaltung (mit täglich mind. 2 Stunden Auslauf, Laufhof oder Weide)
- Saisonale Anbindehaltung (mit täglichem Weidegang während der Vegetationsperiode, i. d. R. Mai–Oktober)
- Anbindehaltung männlicher Mastrinder (nach dem 6. Lebensmonat für maximal 6 Monate)
Es bestehen Meldefristen für die geplanten Maßnahmen der Betriebe. Sollte dem nicht nachgekommen werden, werden diese Betriebe, neben Betrieben mit ganzjähriger Anbindehaltung priorisiert kontrolliert. Für die Übergangszeit gelten Mindestanforderungen.
Tierärztestatistik
Im Auftrag der Bundestierärztekammer wird aus den, von den Landes-/Tierärztekammern zur Verfügung gestellten Daten, jährlich eine Statistik zur Tierärzteschaft in der Bundesrepublik Deutschland zusammengestellt und im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt
Bekanntmachung der Neufassung des Tiergesundheitsgesetzes vom 27. März 2026 Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 60) wird nachstehend der Text des Tiergesundheitsgesetzes in der vom 10. März 2026 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (TiergesG TAMG)
(Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2026; 46 Seiten)
Vom 4. März 2026 : Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:… . Hier downloaden:
Anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen: Aktualisierungen in der Amtlichen Methodensammlung des FLI
Hier finden die die Aktualisierungen in der Amtlichen Methodensammlung (Update) des FLI. Die Links zu den aktualisierten Methoden finden Sie in der Auflistung.
Anzeigepflichtige Tierseuchen:
TS 1: Mpox (ehemals Affenpocken)
TS 1a: Afrikanische Pferdepest
TS 2a. Amerikanische Faulbrut
TS 6: Beschälseuche der Pferde
TS 7: Blauzungenkrankheit
TS 8a: Bovine Virus Diarrhoe
TS 9: Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
TS 9a: Ebola-Virus-Infektion / Infektionen mit Filoviren
TS 9b: Epizootische Hämorrhagie der Hirsche
TS 12e: Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd
TS 15: Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis)
TS 16: Lungenseuche der Rinder
TS 19. Milzbrand
TS 21: Pest der kleinen Wiederkäuer / Rinderpest (Pest der kleinen Wiederkäuer Virus und Rinderpest Virus)
TS 21a: Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen)
TS 22: Pockenseuche der Schafe und Ziegen
TS 24: Rauschbrand
TS 25: Rifttal-Fieber
TS 27: Rotz
TS 28. Salmonellose der Rinder
TS 35: Trichomonadenseuche der Rinder
TS 38: Vibrionenseuche der Rinder
Meldepflichtige Tierkrankheiten
TK 2: Ansteckende Metritis des Pferdes (Taylorella equigenitalis)
TK 3: Bornavirus-Infektionen der Säugetiere
TK 4: Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)
TK 5: Aviäre Chlamydiose
TK 6: Echinokokkose
TK 12: Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
TK 18: Paratuberkulose
TK 19: Q-Fieber
TK 21: Säugerpocken (Orthopoxinfektion
TK 22: Salmonella-Infektionen
TK 22a: SARS-CoV-2-Infektion bei gehaltenen Tieren
TK 24: Toxoplasmose
TK 27: Tularämie
TK 28: Verotoxin bildende Escherichia coli
Sonstige Tierkrankheiten:
SK: Durch Zecken übertragene Krankheiten – Frühsommer-Meningoenzephalitis
SK: Surra (Trypanosoma evansi)
SK: Hämorrhagische Septikämie der Rinder
Veränderungen im Vergleich zur Vorversion (Einfügungen und Streichungen) werden durch gelbe Markierungen hervorgehoben.
Maßnahmenplan zum Schutz vor biologischen Gefahren in schweinehaltenden Betrieben
Diese ASP-Infobroschüre, die inhaltlich mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (LAVE) abgestimmt wurde, haben Schweinehalter erhalten, die sich für die Beratung Biosicherheit in schweinehaltenden Betrieben bei der Tierseuchenkasse (TSK) angemeldet haben.
Afrikanische Schweinepest - ASP
Merkblatt Früherkennungsprogramm
Leitfaden zur Durchführung der Nottötung von Schweinen
Leitfaden zur Durchführung der Nottötung von Schweinen in landwirtschaftlichen Betrieben
Artikel von Redakteurin Frau Christa Diekmann-Lenarzt zur AVA-Tagung "Schweinefütterung anders denken" im Digitalmagazin der Zeitschrift Land & Forst (45-2022) am 10.11.2022
