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Zuweisung eines Familienhundes nach Trennung richtet sich nach Tierwohl
Veröffentlicht am:
19.06.2024 10:44:55
Kategorie :
News
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19.06.2024 -Die Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung entsprechend von § 1361 a BGB richtet sich nach dem Tierwohl. Dabei ist vor allem maßgeblich, wer Hauptbezugsperson des Tieres ist, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und wer für ein artgerechteres Umfeld sorgen kann. Die Zuweisungsentscheidung stellt keine Sanktionierung eines Fehlerverhaltens dar. Dies hat das Amtsgericht Marburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung eines in Hessen lebenden Ehepaars im August 2023 stritten sich die Eheleute um den gemeinsamen Hund. Bei der Trennung hatte die Ehefrau den Hund mitgenommen, ohne dies dem Ehemann mitzuteilen oder ihm zu sagen, wo sie sich mit dem Hund nun aufhält. Der Ehemann leitete schließlich ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Zuweisung des Hundes ein.
Tierwohl entscheidend für die Frage der Zuweisung des Hundes
Das Amtsgericht Marburg entschied zu Gunsten des Ehemanns. Diesem wurde der Hund für die Zeit der Trennung bis Rechtskraft der Scheidung zugewiesen. Die Entscheidung beruhte auf § 1361 a BGB. Obwohl es sich bei dem Hund gemäß § 90 a BGB ausdrücklich nicht um eine Sache handele, sei die Regelung des § 1361 a BGB auf die Zuweisung eines Hundes anzuwenden. Bei der Frage der Zuweisung des Hundes komme es auf das Tierwohl an. Dabei sei zunächst maßgeblich, wer Hauptbezugsperson des Hundes ist. Daneben sei bedeutend, wer sich am besten um das Tier kümmern und um eine artgerechtes Umfeld sorgen kann.... .