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Zur (Schein)Selbständigkeit einer Augenärztin in einer Privatpraxis
Veröffentlicht am:
26.01.2024 08:06:52
Kategorie :
Allgemein
, Wichtige News
26.01.2024 - Eine Augenärztin, die mit einer 35%igen Honorarbeteiligung in einer Privatpraxis tätig ist und dort kein unternehmerisches Verlustrisiko trägt, ist abhängig beschäftigt (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R).
Der Fall:
Eine Augenärztin war mit einem „Servicevertrag“ seit 2014 bei einer Privatpraxis tätig. Die Abrechnung gegenüber dem Finanzamt oblag ihr selbst. Die Ärztin verpflichtete sich zu einem einheitlichen Auftreten nach außen unter Verwendung der von der Privatpraxis entwickelten Formulare. Für die Nutzung der Praxisinfrastruktur trat die Augenärztin 65% ihrer Einnahmen an die Privatpraxis ab. Die Praxis rechnete gegenüber den von der Ärztin behandelten Patienten ab. Hinsichtlich der Arbeitszeit wurden der Augenärztin erhebliche Freiheiten eingeräumt. Die Ärztin haftete selbst gegenüber ihren Patienten. Die deutsche Rentenversicherung Bund stufte die Tätigkeit der Augenärztin als abhängige Beschäftigung ein.
Dagegen klagte die Privatpraxis…. . Lesen Sie hier den gesamten Beitrag
Das dürfte wohl auch für manche Tierarztpraxen und Tierkliniken relevant sein!