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Wer gilt eigentlich als Tierhüter?
Veröffentlicht am:
24.02.2025 08:09:36
Kategorie :
Allgemein
24.2.2025 – Für den Rechtsstatus des Tierhüters genügt nicht die Übernahme der Obhut über das Tier, sondern es bedarf eines ausdrücklichen Auftrags des Halters. Zudem darf das Tier nicht gewerblich genutzt werden, damit die Halterhaftpflichtversicherung greift.
Der Hund soll während des Urlaubs von der Nachbarin in Obhut genommen werden, das Pferd vom Reitanlagenbesitzer, bei dem es untergestellt ist, gefüttert und auf die Weide geführt werden. Mitunter sind dies praktikable Lösungen.
Doch wer haftet, wenn die Vierbeiner dabei Schäden anrichten? Wenn beispielsweise der Hund beim Gassi gehen der Nachbarin ausbüxt und eine andere Fellnase beißt, das Pferd sich auf dem Weg zu Weide losreißt und vor ein Auto läuft?
In solchen Fällen springt die Tierhalterhaftpflichtversicherung ein. Denn sie sichert nicht nur Tierhalter, sondern auch Tierhüter ab, wenn Dritte geschädigt werden. Der Versicherungsschutz umfasst laut den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV):
„die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen“.
Definition der Haftpflichtkasse zur Tierhütung
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung des Tieres vorliegt. Und zudem muss die Person, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses beim Tier war, Eigenschaften eines Tierhüters aufweisen. Wann aber gilt eine Person als Tierhüter?
„Tierhüter ist, wer für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat. Der Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden (zum Beispiel durch Übergabe zur Verwahrung)“, schreibt dazu die Haftpflichtkasse VVaG in ihrem Versicherungslexikon.
„Die nur tatsächliche Übernahme der Beaufsichtigung eines Tieres begründet noch keine Tierhütereigenschaft. Unter Führung der Aufsicht über das Tier ist die Sorge zu verstehen, dass das Tier keinen Schaden anrichtet. Als Tierhüter sind regelmäßig anzusehen der Verwahrer, der Entleiher und der Mieter, soweit diese nicht unmittelbar Tierhalter geworden sind“, heißt es dort…. .