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Verweigerung der Ausstellung eines amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis
Veröffentlicht am:
17.01.2025 17:19:16
Kategorie :
Allgemein
17.01.2025 - LeitsatzVerweigerung der Ausstellung eines amtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis
1. Die Ausstellung eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (juris: EWGRL 432/64) für das Verbringen von Klauentieren (hier: Zuchtrind) vom Ursprungsbetrieb im Inland zu einer Sammelstelle im Inland nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BmTierSSchutzV (juris: TierSeuchSchBMV) kann nicht mit der Begründung verweigert werden, bei dem anschließenden Langzeittransport des Klauentiers von der Sammelstelle in ein bestimmtes Drittland sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des Transportes auszugehen und es bestünden tierquälerische Schlachtmethoden in dem Drittland.(Rn.9)
2. Tierschutzrechtliche Aspekte des Transports von der Sammelstelle im Bundesgebiet zu dem Bestimmungsort im Drittland können erst und nur durch die für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären im Rahmen der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung Berücksichtigung finden.(Rn.12)
3. Dem für die Erteilung eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (juris: EWGRL 432/64) zuständigen Amtsveterinär steht auch kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung durch die für die Sammelstelle zuständige Behörde zu.(Rn.19)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin das am 05. März 2019 beantragte „Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien“ für den Transport von einem Zuchtrind zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1.) und begründet (2.).
Randnummer2
1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Sie erstrebt von dem Antragsgegner die Ausstellung einer für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern erforderlichen veterinärärztlichen Bescheinigung auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 3 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren – Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchutzV) –. Es ist vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Ablehnung der Erteilung des beantragten „Vorlaufattests“ in eigenen Rechten verletzt wird… .