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Vermittler von ärztlichen Leistungen unterliegt nicht der GOÄ
Veröffentlicht am:
22.12.2023 08:37:20
Kategorie :
Allgemein
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, Wichtige News
Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen unterfällt nicht Regelungen der GOÄ und darf Rabatte anbieten
GOÄ-Regelungen richten sich ausschließlich an Ärzte
22.12.2023 - Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20 % werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hob mit Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts auf.
Die Antragsgegnerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Antragsgegnerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Die Antragsgegnerin zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus. Hiergegen wendet sich der Antragsteller, ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Das Landgericht hatte der Antragsgegnerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben…. .
Lesen Sie hier den interessanten Beitrag, der sich sicher auf Tierärzte übertragen lässt.
AVA-Kommentar: Lässt sich das auch auf die GOT anwenden? Chefs von TA-Praxen und Kliniken sind mehr und mehr Nicht-Tierärzte. In diesem Beispiel geht es zwar um Cannabis, aber letztendlich können hier die „Vermittler“ (Vergleich: Nicht-Tierärzte als Chefs einer Praxis/Klinik) von ärztlichen Leistungen (GOÄ, vergleichbar tierärztliche Leistungen nach GOT) unabhängig von der Gebührenordnung abrechnen.
Wie sehen das die Tierärztekammern?