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Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Ba
Veröffentlicht am:
29.06.2024 09:51:10
Kategorie :
Allgemein
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"
29.06.2024 - Keine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen sind, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Schönheitsreparaturklausel wirksam ist, welche dem Mieter auferlegt die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen…. .