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Trotz postmortalen Geheimnisschutz: Klinik muss Auskunft geben
Veröffentlicht am:
07.01.2025 18:09:07
Kategorie :
Allgemein
Trotz postmortalen Geheimnisschutz muss Klinik Auskunft über einen verstorbenen Patienten geben
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über die Behandlung eines verstorbenen Patienten
07.01.2025 - Die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist vorläufig verpflichtet, der Axel Springer-Verlagsgruppe Auskunft darüber zu geben, ob an einem zwischenzeitlich verstorbenen Patienten nach der Implantation eines Cardiobandes eines bestimmten Herstellers weitere medizinische Eingriffe vorgenommen worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen Medienformaten mit dem Einsatz eines bestimmten, seit dem Jahr 2024 nicht mehr auf dem Markt verfügbaren Cardiobandes beschäftigt, das u.a. als Alternative zur herkömmlichen Herzklappen-Operation angesehen worden ist. Die Antragsgegnerin hat die Offenlegung medizinischer Angaben zu dem auch von ihr eingesetzten Gerät verweigert und sich hinsichtlich eines ihrer Patienten auf den auch nach dessen Tod geltenden Geheimnisschutz berufen. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag, der insgesamt drei Fragestellungen beinhaltete, im Hinblick auf eine Frage statt.… .