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Transport von Pflanzenschutzmitteln
Veröffentlicht am:
07.02.2024 16:30:57
Kategorie :
News
07.02.2024 - Pflanzenschutzmittel, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind, können mengenmäßig unbegrenzt transportiert werden. Sind die Mittel als Gefahrstoffe gekennzeichnet, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts.
Allerdings nur für Transporte mit Fahrzeugen, die bauartbedingt schneller als 25 km/h fahren können. Für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gelten die Bestimmungen nicht.
Ausnahmen vom Gefahrgutbeförderungsrecht gibt es nur für den Transport von kleinen Mengen, z.B. bei Fahrten vom Händler zum eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder vom Betrieb zum Feld. Für diese Transporte von Pflanzenschutzmitteln gelten folgende Anforderungen:
-Keine anderen Gefahrgüter (z. B. Kraftstoff) mitbefördern
-Beim Beladen kontrollieren, ob die Gebinde unbeschädigt und fest verschlossen sind
-Ladung im Fahrzeug gut sichern (z. B. mit Spanngurten)
-Mindestens einen 2-kg-ABC-Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Entstehungsbrands mitführen
-Treten durch einen Unfall Pflanzenschutzmittel aus den Behältern aus, ist die Feuerwehr zu kontaktieren
-Angebrochene Pflanzenschutzmittelpackungen dürfen nicht in der Fahrerkabine mitgenommen werden! Für den Transport von Pflanzenschutzmitteln werden „Gasdicht“ und auslaufsicher schließende Transportkisten empfohlen.
-Beim vom Gefahrgutbeförderungsrecht ausgenommen Transporten sind höchstzulässige Mengen bzw. die „1000-Punkte-Regel“ zu beachten. Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird die Menge mit Berechnungsfaktoren (1, 3, 20 oder 50) multipliziert….