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Tierseuchenrecht – Entlastung für bayerische Rinderhalter
Veröffentlicht am:
14.03.2024 16:36:56
Kategorie :
Rinder
14.03.2024 - Ende Januar hatte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber bereits die Häufigkeit von Monitoringuntersuchungen auf Tierseuchen in Rinderhaltungen verringert. Nun wurde durch den Ressortchef die Anwendung der Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV) ausgesetzt. „Wir wollen in Bayern weniger Bürokratie bei gleichbleibend hohem Tiergesundheitsniveau“, erklärte Glauber dazu am Mittwoch (6.2.) in München. Die Landwirte im Freistaat würden an den Stellen entlastet, an denen dies möglich sei. „Dabei halten wir uns konsequent an das EU-Tiergesundheitsrecht und setzen auf die Eigenverantwortung der Landwirtschaft“, betonte der Minister. Das sehr hohe Tiergesundheitsniveau in Bayern werde dabei nicht angetastet. Nach Auffassung des Umweltressorts sind die nationalen Vorschriften der RindSalmV nicht mit dem EU-Tiergesundheitsrecht vereinbar.
Maßnahmen widersprechen EU-Recht
Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) ist dem Ministerium zufolge in einer aktuellen Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rinder-Salmonellose hierzulande kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Rinder darstellt. Dennoch sieht das nationale Tierseuchenrecht Bekämpfungsmaßnahmen in der RindSalmV vor. Diese können bei längerfristigen Betriebssperren zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten infolge von Vermarktungseinschränkungen führen. Im EU-Tiergesundheitsrecht ist die Salmonellose der Rinder laut dem bayerischen Umweltressort aber nicht gelistet und demzufolge auf EU-Ebene auch keine staatlichen Maßnahmen zur Seuchenprävention und -bekämpfung festgelegt. Nationale Maßnahmen seien in diesen Fällen nur dann EU-rechtskonform, wenn eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere darstelle. „Dies ist nach der Stellungnahme des FLI nicht der Fall“, erklärte das Ministerium. Die Anwendung des nationalen Rechts führe deshalb zu Nachteilen für die heimische Landwirtschaft sowie Wettbewerbsverzerrungen und sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.