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Stichtag für private und gewerbliche Halterinnen und Halter von Nutztieren
Veröffentlicht am:
22.12.2024 17:20:16
Kategorie :
Allgemein
22.12.2024 - Nicht nur für Landwirtinnen und Landwirte, sondern auch für private Personen gilt: Nutztiere müssen beim zuständigen Veterinäramt angemeldet werden. Darauf weist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach am Main hin. Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ist dabei unerheblich. Als sogenannte Nutztiere gelten: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel, Fasane, Perl-und Rebhühner, Wachteln, Tauben sowie Gehegewild und Bienenvölker. Auch Alpakas, Lamas und Kamele (Kameliden) sind meldepflichtig. Hierfür hält das Veterinäramt ein Antragsformular bereit und berät gerne.
Bei der hessischen Tierseuchenkasse sind zu melden:
Einhufer: Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maulesel und Maultiere
Rinder
Schafe: alle Rassen einschließlich Lämmer
Schweine
Ziegen
Bienen: nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind.
Geflügel: Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln
Gehegewild: Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden.
Zusätzlich müssen sich Halterinnen und Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in Alsfeld (HVL) einmalig anmelden (www.hvl-alsfeld.de). Hier wird eine Registriernummer vergeben, die dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen ist. Bei Neuregistrierung muss auch von Bienenhalterinnen und Bienenhalter eine HiT-Nummer beantragt werden. Wer bereits eine Registriernummer vom HVL für andere Tierarten als Bienen besitzt, kann die Bienenhaltung durch Meldung beim HVL ergänzen lassen. Imker, die in verschiedenen Landkreisen/kreisfreien Städten eine Bienenhaltung/einen Standort betreiben, benötigen für jeden dieser Standorte eine entsprechende HIT-Nummer
Wer Schweine-, Schafe- und Ziegen hält, ist darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum 15. Januar die Anzahl ihrer Tiere unaufgefordert beim HVL in der „HI-Tier-Datenbank“ zu melden. Der HVL versendet zu diesem Zweck keine Erinnerungsschreiben.
Die Anmeldungen an alle Institutionen können problemlos online oder per Post erfolgen. Sind die Tiere einmal gemeldet, muss bei der Hessischen Tierseuchenkasse die sogenannte Stichtagsmeldung immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolgen. Dies geht online am schnellsten. Weitere Informationen hierzu finden Halterinnen und Halter von Nutztieren auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Hessen, des HVLs oder auch unter: https://hessischetierseuchenkasse.de/
Anzahl der Tiere muss bis 15. Januar gemeldet werden
Ist bis zum 20. Januar keine korrekte Stichtagsmeldung über die aktuelle Anzahl der Tiere bei der Tierseuchenkasse und der HI-Tier eingegangen, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen.
Wenn die Meldepflicht erfüllt und die Beiträge ordnungsgemäß gezahlt sind, hat der Halter oder die Halterin Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse, zum Beispiel im Seuchen- oder Krankheitsfall. Hierzu zählt auch die Kostenerstattung für die Beseitigung von verstorbenen Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen.
Bei der hessischen Tierseuchenkasse muss auch im Laufe des Kalenderjahres eine Nachmeldung erfolgen, wenn die Anzahl der zum Stichtag 1. Januar des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart sich um mehr als 10 Prozent -mindestens aber um 5 Tiere erhöht. Dies gilt auch bei der Geburt von Tieren, z.B. Lämmern, im eigenen Bestand.
Insbesondere bei Geflügelhaltungen ist eine korrekte Meldung sehr wichtig, da inzwischen ganzjährig Geflügelpestfälle sowohl bei Wildvögeln als auch in privaten Tierhaltungen in Deutschland vorkommen. Da die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) vom Subtyp 5 auch in private Geflügelhaltungen eingeschleppt werden kann, ist es für die zuständigen Behörden sehr wichtig, dass diese registriert sind, um Informationen die Seuche betreffend oder auch Anordnungen und Verfügungen an die Halterinnen und Halter weiter zu geben.
Auch bei Schweinehaltungen ist eine korrekte Meldung auf Grund des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hessen 2024 sehr wichtig, um einen Eintrag des Virus in Schweinehaltungen durch Biosicherheitsmaßnahmen zu verhindern.
Bei Fragen steht das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach am Main, Berliner Straße 100, 63065 Offenbach, unter der Rufnummer 069 8065 4910 oder per E-Mail veterinaeram@toffenbach.de gerne zur Verfügung.