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Sich als Rechtsanwalt oder Tierarzt ausgeben: Vortäuschen des Titels strafbar?
Veröffentlicht am:
05.06.2024 09:57:54
Kategorie :
Allgemein
05.06.2024 - Macht sich man sich strafbar, wenn man angibt Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu sein, obwohl dies gar nicht der Fall ist?
Es kommt immer wieder vor, dass Personen ihren Lebenslauf frisieren und sich mit Berufsbezeichnungen schmücken. Ein prominentes Beispiel ist die ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz, die sich in ihrem Lebenslauf als Juristin ausgegeben hatte und schrieb, sie habe „berufliche Tätigkeiten als Anwältin in einer Kanzlei“ ausgeübt. Wie sich herausstellte, hatte Hinz weder ein Abitur noch ein Jura-Studium absolviert. Später ist sie auch als Abgeordnete zurückgetreten.
Geführt wird die Berufsbezeichnung, wenn die Person diese im sozialen Leben durch ein aktives Verhalten für sich in Anspruch nimmt. Durch die Tathandlung muss die Allgemeinheit in ihren Interessen beeinträchtigt werden
Nicht nur die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist geschützt
Übrigens ist es nach § 132a StGB auch strafbar, sich als Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Steuerberater etc. auszugeben.