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Tierärztliche Seminare

Bei unseren Fortbildungen für Tierärzte/-innen vermitteln exzellente Referenten/-innen aktuelles, fundiertes Wissen, das Veterinäre zum kompetenten Partner der Landwirte/-innen macht. Mit praktischen Übungen, Bestandsbesuchen, Fallbesprechungen und Diskussionen bieten diese Seminare die Möglichkeit, praxistaugliches Wissen zu erwerben und dieses künftig gezielt bei der täglichen Arbeit zu nutzen. Unsere Fortbildungen sind in der Regel von der Bundestierärztekammer anerkannt (ATF-Anerkennung gemäß § 10 der ATF-Statuten).

 

Seminare für Tierärzte/-innen und Landwirte/-innen

Regelmäßig veranstaltet die AVA Seminare und Workshops, in denen Landwirte/-innen und Tierärzte/-innen zusammen und voneinander lernen. „Auf gleicher Augenhöhe“ werden hier Themen der Tiergesundheit und Co. intensiv besprochen, um Probleme herauszukristallisieren und zu lösen. Abseits des Tagesgeschäftes bieten wir hier ein Forum für den konstruktiven fachlichen Austausch.

Sich als Rechtsanwalt oder Tierarzt ausgeben: Vortäuschen des Titels strafbar?

Veröffentlicht am: 05.06.2024 09:57:54
Kategorie : Allgemein Rss feed

05.06.2024 - Macht sich man sich strafbar, wenn man angibt Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu sein, obwohl dies gar nicht der Fall ist?

Es kommt immer wieder vor, dass Personen ihren Lebenslauf frisieren und sich mit Berufsbezeichnungen schmücken. Ein prominentes Beispiel ist die ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz, die sich in ihrem Lebenslauf als Juristin ausgegeben hatte und schrieb, sie habe „berufliche Tätigkeiten als Anwältin in einer Kanzlei“ ausgeübt. Wie sich herausstellte, hatte Hinz weder ein Abitur noch ein Jura-Studium absolviert. Später ist sie auch als Abgeordnete zurückgetreten.

Geführt wird die Berufsbezeichnung, wenn die Person diese im sozialen Leben durch ein aktives Verhalten für sich in Anspruch nimmt. Durch die Tathandlung muss die Allgemeinheit in ihren Interessen beeinträchtigt werden

Nicht nur die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ist geschützt

Übrigens ist es nach § 132a StGB auch strafbar, sich als Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Steuerberater etc. auszugeben.

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