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Tierärztliche Seminare

Bei unseren Fortbildungen für Tierärzte/-innen vermitteln exzellente Referenten/-innen aktuelles, fundiertes Wissen, das Veterinäre zum kompetenten Partner der Landwirte/-innen macht. Mit praktischen Übungen, Bestandsbesuchen, Fallbesprechungen und Diskussionen bieten diese Seminare die Möglichkeit, praxistaugliches Wissen zu erwerben und dieses künftig gezielt bei der täglichen Arbeit zu nutzen. Unsere Fortbildungen sind in der Regel von der Bundestierärztekammer anerkannt (ATF-Anerkennung gemäß § 10 der ATF-Statuten).

 

Seminare für Tierärzte/-innen und Landwirte/-innen

Regelmäßig veranstaltet die AVA Seminare und Workshops, in denen Landwirte/-innen und Tierärzte/-innen zusammen und voneinander lernen. „Auf gleicher Augenhöhe“ werden hier Themen der Tiergesundheit und Co. intensiv besprochen, um Probleme herauszukristallisieren und zu lösen. Abseits des Tagesgeschäftes bieten wir hier ein Forum für den konstruktiven fachlichen Austausch.

Rechtliche Änderungen für Landwirte 2025

Veröffentlicht am: 28.12.2024 18:30:24
Kategorie : Allgemein

28.12.2024 - Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat für den Bereich Landwirtschaft die wichtigsten gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2024/25 zusammengestellt.

Änderungen im Steuerrecht

Umsatzsteuerpauschalierung

Ab dem 6.12.2024 wurde der Pauschalsatz für die pauschalierenden Betriebe von derzeit 9,0% auf 8,4% abgesenkt, und zwar nur für die verbleibenden wenigen Tage des Kalenderjahres 2024. Eine gegenüber dem BMF geforderte Regelung zur Verhinderung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes liegt bislang nicht vor. Ab 1.1.2025 wird der Pauschalsatz dann für das Kalenderjahr 2025 weiter abgesenkt auf 7,8%.

Ab 1.1.2025 wird das BMF außerdem ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung aufgrund der gesetzlichen verankerten Berechnung umzusetzen.

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt die Freigrenze für die Steuerbefreiung bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW(peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit einheitlich für alle Gebäudearten.

E-Rechnung

Ab 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer untereinander (B2B-Geschäftsverkehr) in der Lage sein, die neue elektronische Rechnung zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Um den Übergang zu erleichtern, gibt es für das Ausstellen von E-Rechnungen Übergangsfristen: bis Ende 2026 dürfen für Umsätze unter den Unternehmen weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. im pdf-Format), ausgestellt werden.

Ab 2027 sind alle Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von mehr als 800.000 EUR verpflichtet, elektronische Rechnungen auszustellen. Ab 2028 müssen dann alle inländischen Unternehmer, unabhängig von der Umsatzhöhe, elektronische Rechnungen mit dem neuen Format an inländische Geschäftspartner ausstellen. Hingegen sind Rechnungen an private Endverbraucher nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Aufbewahrungspflicht für Rechnungen

Die bisher 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Rechnungen ist auf 8 Jahre abgesenkt worden und steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelegen. Dies gilt alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist zum 1.1.2025 noch nicht abgelaufen ist.

Änderungen im Agrarrecht

Veränderte Formerfordernisse für Landpachtverträge und Gewerbemietverträge

Ab dem 1.1.2025 ändern sich Formerfordernisse für den Abschluss langjähriger Landpachtverträge. Pachtverträge können grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Sollen sie jedoch für länger als zwei Jahre geschlossen werden, müssen sie verschriftlicht und eigenhändig unterzeichnet werden, ansonsten können sie unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit nach § 594a BGB gekündigt werden. Statt der strengeren „Schriftform“ ist ab dem Jahreswechsel die „Textform“ nach § 126b BGB maßgebend. Langjährige Pachtverträge können daher künftig z.B. auch per E-Mail geschlossen werden. Gleiches gilt künftig auch für Gewerbemietverträge.

Änderungen in der Höfeordnung

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Künftig wird zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 € vor und die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 % mindern.

Änderungen Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Für Lieferanten und Käufer der Lebensmittellieferkette haben sich gesetzliche Änderungen ergeben. So ist der vormals befristete Schutz von größeren Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse künftig dauerhaft vom Schutz des AgrarOLkG erfasst. Änderungen hat es auch hinsichtlich der schwarzen und grauen Praktiken gegeben. Neben der Einführung eines Umgehungsverbotes der unlauteren Praktiken, hat es Verschiebungen von Praktiken der schwarzen zur grauen Liste gegeben. Hiervon sind das Retourenverbot und das Verbot von Vereinbarungen zu Lagerkosten betroffen.

Änderungen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Durch Lockerung der Zustellungsfristen für inländische Briefsendungen im Postgesetz ergeben sich zahlreiche Folgeänderungen für Postlaufzeiten, so auch Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen im Verwaltungsbereich. So gilt z.B. für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten künftig nicht mehr die Drei-Tages-Fiktion, sondern die Vier-Tages-Fiktion, § 41 Abs. 2 VwVfG.

Änderungen im Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2023 zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Das wurde mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 bereits festgelegt. Bis 30. Juni 2025 muss die Kommission einen Vorschlag für die Mindestlohnanpassung in den Jahren 2026 und 2027 vorlegen. Ob der Gesetzgeber erneut in die Arbeit der Mindestlohnkommission eingreifen und den Mindestlohn zum 1. Januar 2026 – wie von der SPD gefordert – auf 15,00 Euro anheben wird, bleibt abzuwarten.

Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Diese bestimmt sich seit 1. Oktober 2022 nach einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen und erhöht sich damit zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 6.672 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Minijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Dieser liegt ab 1. Januar 2025 zwischen 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die zum 1. Januar 2020 eingeführte Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls zum Jahresbeginn. Für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse beträgt die monatliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im ersten Jahr einer Berufsausbildung 682 Euro (2024: 649 Euro).

Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG auf 805 Euro (2024: 766 Euro) bzw. 921 Euro (2024: 876 Euro) an. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden dürfen.

Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 313 Euro auf 333 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 69 Euro für Frühstück sowie jeweils 132 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 278 Euro auf 282 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 236,30 Euro auf 239,70 Euro.

In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2025 deutlich von 1,7 auf 2,5 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ebenfalls erhöht und zwar um 0,2 Prozent. Kinderlose Versicherte unter 23 Jahren zahlen weiterhin einen von ihnen allein zu tragenden Zuschlag von 0,6 Prozent. Versicherte mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren erhalten einen nach Anzahl der Kinder gestaffelten Abschlag.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1. Januar 2023 wieder 2,6 Prozent beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 Prozent.

Erleichterungen für Arbeitgeber bringt das 4. Bürokratieentlastungsgesetz. § 2 NachwG lässt ab dem 1. Januar 2025 den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. des Arbeitsvertrages auch in Textform (z. B. per E-Mail) zu – ein Papierdokument mit Originalunterschrift (Schriftform) ist nicht mehr erforderlich. Zu beachten ist, dass der Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer jederzeit zugänglich, speicher- und ausdruckbar ist und der Arbeitgeber einen Empfangsnachweis vom Arbeitnehmer erhält. Entsprechendes gilt auch für die Änderung von Arbeitsverträgen.

Achtung: Befristete Arbeitsverträge bedürfen weiterhin zwingend der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG), müssen also weiterhin handschriftlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Ansonsten wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Eine Ausnahme besteht nur für die Befristung von Arbeitsverträgen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Hier genügt künftig ebenfalls die Textform (§ 41 SGB VI).

§ 109 Abs. 3 GewO lässt für Arbeitszeugnisse im neuen Jahr die elektronische Form zu. Dies setzt aber eine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Arbeitnehmer haben aber weiterhin das Recht auf ein schriftliches Zeugnis in Papierform mit Unterschrift.

Auch Anträge auf Pflege- und Familienpflegezeit müssen ab 1. Januar 2025 nicht mehr schriftlich, sondern können in Textform (z. B. E-Mail, Fax) gestellt werden. Dasselbe gilt ab 1. Mai 2025 für Anträge auf Elternzeit und mögliche Ablehnungsbegründungen des Arbeitgebers.

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