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Offenlegungspflicht von Medikamenteneinkaufspreisen in der Tiermedizin
Veröffentlicht am:
27.02.2025 12:32:18
Kategorie :
Allgemein
, News
27.02.2025 - Die Abrechnung von tierärztlichen Leistungen und Medikamenten ist für Tierhalter oft schwer nachvollziehbar. Insbesondere die Preisgestaltung für verabreichte Arzneimittel sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Tierärzten und Tierhaltern. Ein Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15.12.2023 (Az. 11 O 1460/22) befasst sich mit der Frage, ob eine Tierarztpraxis verpflichtet ist, ihre Einkaufspreise gegenüber einem Tierhalter offenzulegen.
Das Gericht wies die Klage der Tierarztpraxis ab und entschied zugunsten des Landwirts.
1. Begründung: Tierärzte sind verpflichtet, ihre Medikamentenkosten transparent nach der GOT zu berechnen.
2. Die Weigerung, Einkaufspreise offenzulegen, kann dazu führen, dass Rechnungen nicht durchsetzbar sind.
3. Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Lieferanten schützen nicht vor einer Offenlegungspflicht vor Gericht.
4. Einkaufsverbünde und Sonderkonditionen müssen in der Abrechnung im Einklang mit der GOT stehen.
Die GOT muss also korrekt angewendet werden. Tierhalter dürfen nachprüfen, ob die GOT korrekt in der Rechnung eingehalten wurde, indem die Einkaufspreise von Arzneimitteln ,auf Verlangen der Tierhalter, offengelegt werden müssen… .