Suchen im Blog
MKS-Verbringungsbeschränkungen vom 10.01.2025
Veröffentlicht am:
13.01.2025 11:17:31
Kategorie :
Allgemein
Im Rahmen der Früherkennung von Tierseuchen bei Klauentieren muss auch an den MKS-Ausschluss gedacht werden. Grundsätzlich ist eine hohe Biosicherheit in den Betrieben die beste Vorbeuge
Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 10.01.2025:
Ausfuhr lebender Klauentiere sowie weiterer betroffener, tierische Erzeugnisse aus der Bundesrepublik Deutschland in Drittländer MKS-Verbringungsbeschränkungen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie bereits wissen, hat Deutschland heute den WOAH-Status „frei von Maul- und Klauen-Seuche ohne Impfung“ verloren.
Die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, die eine Formulierung über die Herkunft aus einem MKS-freien Land enthalten, ist damit ggf. nicht mehr möglich. Ich bitte Sie um sorgfältige Prüfung, ob die genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt werden.
Darüber hinaus ist erfahrungsgemäß mit weitreichenden Sperren der Drittländer zu rechnen.
Insbesondere hinsichtlich der Ausfuhr lebender Klauentiere (Wiederkäuer, Schweine, Kameliden, ggf. auch Zootiere), empfehle ich, derzeit von einer Abfertigung abzusehen. Aus aktuellem Anlass ist dies auch angeraten, wenn entsprechende Ausfuhrbescheinigungen möglicherweise keine Aussagen zu MKS vorsehen.
Aufgrund des jüngsten Falles von Grenzzurückweisung eines Rindertransportes mit schwerwiegenden Folgen für die Tiere halte ich eine möglichst umgehende Kontaktaufnahme zu den Wirtschaftsbeteiligten bei Sendungen, die in den letzten Tagen abgefertigt wurden, für notwendig. Im Falle einer bereits bestehenden Grenzabweisung oder etwaig sich dahingehend anbahnender Problematik bitte ich um umgehende Rückmeldung.
Sofern diese Sendungen die EU-Außengrenze noch nicht überschritten haben, wird dringend dazu geraten, dass der Organisator bzw. Transporteur möglichst vor dem Überschreiten der Grenze Kontakt mit der Grenzkontrollstelle des Drittlandes aufnimmt, um sich die Einfuhrfähigkeit aus tierseuchenrechtlicher Sicht nochmals bestätigen zu lassen bzw. weitere Maßnahmen in enger Abstimmung mit dem Empfänger- bzw. Durchfuhrdrittland umgehend einleiten zu können.
Sobald konkrete Informationen über Exportbeschränkungen einzelner Drittländer vorliegen, werden Sie entsprechend informiert.
Die Wirtschaftsverbände werden ebenfalls informiert.
Mit freundlichen Grüßen - Im Auftrag Dr. Katharina Kluge, Ministerialrätin, Chief Veterinary Officer (CVO) im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Postfach 14 02 70, 53107 Bonn