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HESSEN: NEUE GEBIETSEINTEILUNG ZUR ASP-BEKÄMPFUNG

Veröffentlicht am: 25.07.2024 18:18:28
Kategorie : News , Schweine

ISN, 25.07.2024 - Sperrzone I und II in Hessen 

Im Zuge der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hessen hat das hessische Landwirtschaftsministerium die betroffenen Gebiete neu abgegrenzt. Die bisherige Restriktionszone wird nun zur Sperrzone II. Eine neue Sperrzone I wirkt künftig als sogenannte Pufferzone.

Seit Mitte Juni grassiert die Afrikanische Schweinepest (ASP) auch in Hessen. Bisher wurden 48 Fälle bei Wildschweinen festgestellt. Darüber hinaus sind vier Hausschweinebestände in Hessen von der ASP betroffen. Das ASP-Geschehen konzentriert sich dabei hauptsächlich auf den südlichen Kreis Groß-Gerau.

Neue Gebietseinteilung nach EU-Vorgaben

Das hessische Landwirtschaftsministerium teilte heute mit, dass im Zuge der ASP-Bekämpfung die bisherige Restriktionszone von rund 100.000 Hektar in eine sogenannte Sperrzone II umgewandelt werden soll. Zusätzlich werde daran angrenzend ein zehn Kilometer breiter Streifen als eine neue Sperrzone I festgelegt (siehe Karte). Diese umfasst knapp 150.000 Hektar und wirkt als sogenannte Pufferzone. Mit der Umbenennung und Neueinrichtung werden die Vorgaben der EU-Kommission eingehalten. In den Zonen gelten Vorschriften, die ebenfalls auf EU-Verordnungen basieren. Das hessische Landwirtschaftsministerium werde in den nächsten Tagen Muster-Allgemeinverfügungen erstellen, die dann von den betroffenen Landkreisen eigenverantwortlich umgesetzt werden.

Regelungen für Jäger sind in den Zonen unterschiedlich

In der Sperrzone II, die eng um das Kerngeschehen eingerichtet wurde, gilt eine Leinenpflicht für Hunde, aber auch ein grundsätzliches Jagdverbot sowie Vorgaben für die Landwirtschaft bei der Ernte, um eine Beunruhigung und Versprengung der Wildschweine zu verhindern. Die Regelungen sind mit denen der bisherigen Restriktionszone vergleichbar. Im Gegensatz dazu wird in der Sperrzone I zur verstärkten Jagd aufgerufen. Ziel ist, die Wildschweinpopulation in diesem Bereich deutlich zu verringern, um die Ansteckungsgefahr für die Wildschweine einzudämmen. Gleichwohl gibt es Einschränkungen für den Umgang mit erlegtem Schwarzwild sowie bei den Jagdarten (keine Bewegungs- und Erntejagden), da gleichzeitig eine Versprengung der Wildschweine verhindert werden muss.

Sperrzone III im Kreis Groß-Gerau angedacht

Neben den beiden Sperrzonen I + II soll im Kreis Groß-Gerau perspektivisch eine Sperrzone III eingerichtet werden. Eine finale Festlegung dieser Zone durch die EU steht noch aus. Die Sperrzone III soll dann die aktuell gültigen Schutz- und Überwachungszonen ersetzen, die um Betriebe mit infizierten Hausschweinen gezogen wurde. In einem Radius von rund zehn Kilometern um die Betriebe gelten starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtungen. Der Handel mit lebenden Schweinen wird grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutzte Einstreu darf nicht aus der Zone verbracht werden. Schweinefleisch von dort darf aus Gründen der Seuchenprävention nur unter strengen Auflagen vermarktet werden.

Lesen Sie hier den gesamten Bericht

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