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Haltungsformstufen werden an Kriterien der staatlichen Kennzeichnung angepasst

Veröffentlicht am: 22.11.2024 16:00:49
Kategorie : Schweine

22.11.2024 - Nachdem die vom Lebensmitteleinzelhandel getragene Haltungsform-Kennzeichnung von Fleisch bereits Mitte des Jahres analog zur staatlichen Kennzeichnung auf ein 5-stufiges Modell umgestellt wurde, werden nun auch die Kriterien weiter am Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ausgerichtet.

 Während sich im Bereich Schweinefleisch für die erste Stufe Stall nichts ändert, die Änderungen für Stufe Stall + Platz bereits über die Initiative Tierwohl eingeleitet sind und die Stufe Bio sich an den Biorichtlinien orientiert, geht es bei den Anpassungen insbesondere um die Stufen Frischluftstall und Auslauf/Weide.

 Mehr Platz in Kategorie Frischluftstall

Analog zur staatlichen Kennzeichnung werden insbesondere die Platzvorgaben angepasst. Beim Frischluftstall unterscheidet man zwei Varianten: ohne oder mit Auslauf.

 Mindestfläche je Tier im Frischluftstall ohne Auslauf (Offenfrontstall):

30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,7 m² je Schwein

50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,3 m² je Schwein

über 120 kg Lebendgewicht: 1,5 m² je Schwein

 Mindestfläche je Tier im Frischluftstall mit Auslauf:

30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,7 m² je Schwein

50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,1 m² je Schwein

über 120 kg Lebendgewicht: 1,4 m² je Schwein

 Somit erhöhen sich die Mindestplatzvorgaben insbesondere im Offenfrontstall im Hauptgewichtsbereich bis 110/120 kg von 1,05 auf 1,3 m² deutlich. Zwar heißt es im Gesetz – und auch bei der Haltungsform, dass der Platz dort reduziert werden kann, soweit keine Gründe des Tierschutzes dagegensprechen. Was das aber genau bedeutet, ist umstritten und bleibt im unsicheren Interpretationsbereich.

 Größe der Öffnung und des Auslaufes im Frischluftstall

Unter der Haltungsform werden im Rahmen von Auslegungshinweisen aber weitere Punkte präzisiert. So ist beispielsweise geregelt, wie groß die Öffnungsfläche im Offenfrontstall sein muss. Hier heißt es, dass die Summe der Öffnungen im Dach und den Außenwänden mindestens 30 % der Wandflächen des Stalles oder 1 m² je angefangene 10 Tiere betragen muss.

Für die Variante des Frischluftstalles mit Auslauf ist zudem festgelegt, dass der Auslauf bei einer Mindestseitenlänge von 2 m eine Mindestfläche von 0,3 m² je Tier haben muss. Auch hier ist festgelegt, dass pro angefangene 10 Tiere 1 m² Öffnung in Dach oder Außenwand vorliegen muss.

 Auslauf/Weide analog zum Gesetz

Auch die Platzvorgaben der Stufe Auslauf/Weide wurden strikt am Gesetz festgelegt. Für die Platz gilt hier:

 Mindestfläche je Tier im Frischluftstall mit Auslauf:

30 bis 50 kg Lebendgewicht: 0,75 m² je Schwein (davon mind. 0,25 m² / Tier im Auslauf)

50 bis 120 kg Lebendgewicht: 1,5 m² je Schwein (davon mind. 0,5 m² / Tier im Auslauf)

über 120 kg Lebendgewicht: 2,3 m² je Schwein (davon mind. 0,8 m² / Tier im Auslauf)

 Während in dieser Stufe wesentliche Eigenschaften des Bodens (überwiegend geschlossene Fläche im Innenbereich und geschlossene Fläche im Auslauf) per Gesetz vorgegeben sind, kommen bei der Haltungsform weitere Vorgaben im Bereich des Futters hinsichtlich GVO-Freiheit und Regionalität hinzu. Die Mindestseitenlängen und die Öffnungsflächen im Auslauf sind analog zum Frischluftstall mit Auslauf geregelt.

 Umsetzungsfristen

Diese aktualisierten Anforderungen gelten laut Haltungsform.de ab sofort für die Einstufung neuer Programme, Bestandsprogramme müssen demnach die Anforderungen spätestens ab dem 1.Juni 2025 umsetzen.    Alle Informationen finden Sie hier

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