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Tierärztliche Seminare

Bei unseren Fortbildungen für Tierärzte/-innen vermitteln exzellente Referenten/-innen aktuelles, fundiertes Wissen, das Veterinäre zum kompetenten Partner der Landwirte/-innen macht. Mit praktischen Übungen, Bestandsbesuchen, Fallbesprechungen und Diskussionen bieten diese Seminare die Möglichkeit, praxistaugliches Wissen zu erwerben und dieses künftig gezielt bei der täglichen Arbeit zu nutzen. Unsere Fortbildungen sind in der Regel von der Bundestierärztekammer anerkannt (ATF-Anerkennung gemäß § 10 der ATF-Statuten).

 

Seminare für Tierärzte/-innen und Landwirte/-innen

Regelmäßig veranstaltet die AVA Seminare und Workshops, in denen Landwirte/-innen und Tierärzte/-innen zusammen und voneinander lernen. „Auf gleicher Augenhöhe“ werden hier Themen der Tiergesundheit und Co. intensiv besprochen, um Probleme herauszukristallisieren und zu lösen. Abseits des Tagesgeschäftes bieten wir hier ein Forum für den konstruktiven fachlichen Austausch.

Gewerbepflicht bei Landwirten: Tierzahl und Fläche entscheidend

Veröffentlicht am: 13.09.2024 17:35:55
Kategorie : Allgemein

13.09.2024 - In der Landwirtschaft stellt die Unterscheidung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb eine wichtige steuerrechtliche Frage dar. Dies hängt unter anderem von der genutzten Fläche und der Anzahl der gehaltenen Tiere ab. Generell sind Liebhaberbetriebe, wie beispielsweise kleine Gärten in Schrebergartenanlagen, von der Gewerbesteuer befreit. Doch auch Landwirte können unter bestimmten Umständen gewerbesteuerpflichtig werden.

Die entscheidenden Faktoren sind die Größe der bewirtschafteten Fläche und die Anzahl der Vieheinheiten. Ein Betrieb, der sich intensiv mit der Pferdehaltung befasst und nicht über genügend eigene Futterressourcen verfügt, wird häufig den gewerblichen Tierhaltungen zugeordnet. Dabei spielt die sogenannte Urproduktion, also die primäre Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, eine privilegierte Rolle im Steuerrecht, weshalb Landwirte grundsätzlich kein Gewerbe anmelden müssen. Überschreiten ihre Aktivitäten jedoch gewisse Grenzen, kann dies zur Gewerbesteuerpflicht führen.

Ein Landwirt, der umfangreiche Flächen bewirtschaftet, kann demnach mehr Tiere halten, ohne als Gewerbebetrieb zu gelten. Die Gewerbesteuerpflicht wird also von der Flächengröße und der Tieranzahl bestimmt. Zudem sind landwirtschaftliche Betreiber verpflichtet, weitere gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, zu beachten.

Hofläden stellen eine zunehmend wichtige Einkommensquelle für viele Landwirte dar und die Direktvermarktung bringt zusätzliche steuerliche Überlegungen mit sich. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Hofladen zu einem Gewerbebetrieb, sobald der Anteil des Nettoumsatzes mit Fremdprodukten ein Drittel des Gesamtumsatzes erreicht oder einen bestimmten Betrag überschreitet. Wird diese Grenze drei Jahre hintereinander überschritten, so müssen ab dem vierten Jahr die Einkünfte als gewerblich versteuert werden.

Dies verdeutlicht, dass Landwirte, die ihre Produkte direkt vermarkten, sorgfältig die Entwicklungen ihres Umsatzes beobachten sollten, um nicht unerwartet in die Gewerbesteuerpflicht zu rutschen. Eine frühzeitige Planung und ggf. eine Beratung durch einen Steuerberater sind empfehlenswert, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und den landwirtschaftlichen Betrieb optimal zu führen.

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