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Gesetzentwurf der Bundesregierung: Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Veröffentlicht am:
21.01.2025 09:22:00
Kategorie :
Allgemein
21.01.2025 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
- A. Problem und Ziel:
Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich umfassende Daten zur Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt. Dabei haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Übermittlung von Daten zur Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur den folgenden Zeitplan einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018 geltenden Fassung aufgeführten Arten und Kategorien von Tieren,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze.
Nach § 45 Absatz 10 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung haben. Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, das derzeit um vier Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d.h. das Jahr 2029, umzustellen.
Die gesetzlichen Änderungen zur Datenübermittlung nach Buchstabe a oben wurden im TAMG mit Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2852) umgesetzt. … .
Lesen Sie hier den gesamten Gesetzesentwurf
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Lesen Sie hierzu den Beitrag in den AVA-Meldungen vom Ärzteblatt:
Antibiotikaeinsatz in der Veterinärmedizin soll verstärkt erfasst werden