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Gerichtsurteil bestätigt: Landwirt muss hohe Tierarztrechnungen nicht bezahlen
Veröffentlicht am:
28.01.2024 08:16:15
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Obwohl es bereits am 25.01.2024 veröffentlicht wurde: Trotzdem hier noch einmal das Urteil des Landgericht OS:
25.01.2024 - Eine Nutztierarztpraxis hatte gegen einen Tierhalter auf die Zahlung von Rechnungen in Höhe von rund 23.000 Euro geklagt. Doch das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen.
Die TA-Praxis hatte mit anderen Tierarztpraxen in einer Einkaufsgemeinschaft Arzneimittel zu Sonderkonditionen eingekauft. Für die Berechnung an die Klientel wurde aber der „UVP“ angegeben. Der Paragraf 10 AMPreisV besagt jedoch, dass für Arzneimittel lediglich die Beschaffungskosten zuzüglich evtl. Höchstzuschläge + MwSt. berechnet werden dürfen. Der Landwirt verlangte die Offenlegung der AM-Einkaufspreise, um die Preisgestaltung der TAP kontrollieren zu können. Da der TA die Einkaufspreise nicht vorlegen wollte, wurde die Klage der TAP vor Gericht gegen den „säumigen“ Landwirt in Höhe von 23.000 Euro abgewiesen.
Lesen Sie hier den gesamten Beitrag in der DGS
AVA-Kommentar: Kann der LW jetzt die Einkaufspreise der Arzneimittel einsehen, um die Richtigkeit der TA-Rechnung nach GOT (§ 10 AMPreisV ) zu prüfen?
Die Kalkulationsgrundlage der TAP wäre damit veröffentlicht mit all den möglichen Folgen und auch Konsequenzen… .