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EuGH verurteilt Deutschland wegen unzureichendem Schutz von Grünland
Veröffentlicht am:
15.11.2024 08:54:38
Kategorie :
Allgemein
15.11.2024 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Deutschland wegen unzureichendem Schutz bestimmter wertvoller Grünlandtypen verurteilt. Am Donnerstag (14.11.) entschieden die Luxemburger Richter, dass Deutschland wesentlichen Verpflichtungen der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie nicht ausreichend nachkommt und folgten damit der Klage der Europäischen Kommission. Der Vorwurf: Deutschland schützt arten- und blütenreiche Wiesen, darunter Flachland- und Berg-Mähwiesen, nicht im erforderlichen Maße.
Die Richter stellten fest, dass sich die betroffenen Lebensraumtypen in einem „ungünstigen“ Erhaltungszustand befinden. Dieser Zustand war Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission bereits 2019 gegen Deutschland eingeleitet hatte. Die FFH-Richtlinie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, das Natura-2000-Netzwerk zu stärken, um die Erhaltung und Wiederherstellung von wichtigen Lebensräumen zur Sicherung der Biodiversität sicherzustellen.
Laut Urteil versäumte es Deutschland, Verschlechterungen in diesen wertvollen Grünlandflächen zu verhindern. Der EuGH kritisierte, dass sich diese Lebensräume in den letzten Jahren teils erheblich verringert haben, in einigen Fällen sogar ganz verschwanden. Als Hauptursache nannte das Gericht „nicht nachhaltige Agrarpraktiken“, die den Fortbestand dieser Wiesen und ihrer Artenvielfalt gefährden.
In einem Punkt wurde Deutschland jedoch entlastet: Die Europäische Kommission hatte auch bemängelt, dass die Bundesrepublik die Daten zu diesen Grünlandtypen nicht regelmäßig aktualisierte. In diesem Anklagepunkt widersprach der EuGH der Kommission und stellte fest, dass die Vorwürfe in Bezug auf die Datenerhebung nicht ausreichend begründet seien.
Sollte Deutschland die Situation nicht umgehend verbessern, drohen jedoch weitere Sanktionen. Die Europäische Kommission könnte dem EuGH vorschlagen, Deutschland mit täglichen Geldstrafen in mindestens sechsstelliger Höhe zu belegen, bis ausreichende Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Lebensräume ergriffen werden.