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Desinfektion darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden
Veröffentlicht am:
27.06.2024 10:01:52
Kategorie :
Allgemein
27.06.2024 - Bezeichnung als "hautfreundlich" stellt irreführende Werbung dar
Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel dürfen nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Dies sei irreführend, entschieden der EuGH.
Die Drogeriemarktkette DM-drogerie markt GmbH & Co. KG bot das Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ zum Verkauf an. Das auf diesem Produkt angebrachte Etikett enthielt folgende Angaben: „Ökologisches UniversalBreitband Desinfektionsmittel“, „Haut-, Hände- und Oberflächendesinfektion“, „Wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich • Bio • ohne Alkohol“. Die deutsche Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unlautere Werbung. Sie ist der Ansicht, DM habe gegen die Verordnung über Biozidprodukte1 verstoßen. Sie hat daher Klage vor deutschen Gerichten erhoben, um DM zu verpflichten, es zu unterlassen, das fragliche Produkt als „ökologisches UniversalBreitband Desinfektionsmittel“ und/oder als „hautfreundlich“ und/oder „bio“ zu bezeichnen oder zu vertreiben. Nach der Verordnung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise beworben werden, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit oder die Umwelt bzw. ihrer Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt mit den Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder mit ähnlichen Hinweisen ist verboten. Unter diesen Umständen hat der BGH, der speziell im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „hautfreundlich“ angerufen wurde, dem EuGH eine Frage vorgelegt. Er möchte wissen, ob der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis umfasst, der – wie die eben erwähnten, in der Verordnung ausdrücklich genannten Angaben – die Risiken eines Biozidprodukts für die Gesundheit oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit verharmlost, ohne jedoch allgemeinen Charakter zu haben… .