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Das Urteil: Landwirtschaftlicher Betrieb; Ackerbau; Tierarten; Fischzucht
Veröffentlicht am:
03.03.2025 09:10:21
Kategorie :
Allgemein
03.03.2025 - Ist eine überwiegende Futtergrundlage vorhanden, ergeben sich keine Beschränkungen der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tierarten (hier: Fische und Krustentiere).(Rn.32)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt wird, dass das mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 15. Februar 2011 bezeichnete Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient - vorbehaltlich des zusätzlich zu erbringenden Nachweises, dass das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann… Lesen Sie hier den gesamten Beitrag