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Das geht "viral": Landwirt bekommt hohe Tierarztrechnung und klagt
Veröffentlicht am:
31.01.2024 16:02:35
Kategorie :
Allgemein
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31.01.2024 - Eine Klage einer Tierarztpraxis gegen einen Tierhalter, der über vier Jahre Rechnungen in Höhe von rund 23.000 Euro, zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten, nicht bezahlt hatte, wurde vom Gericht abgewiesen. Der Grund: Der Tierarzt hätte die Arzneimittelkosten dem Landwirt offenlegen müssen. Vertraglich sei geregelt gewesen, dass sich die Bezahlung des Tierarztes und die Arzneimittelkosten nach der GOT richtet.
Auch einem Sachverständigen wurde die Einsicht der Originalrechnungen der Pharmafirmen verweigert. Aber ohne eine entsprechende Vorlage der Originalrechnungen war eine Kontrolle der tatsächlichen Beschaffungskosten der Tierarztpraxis durch den Sachverständigen nicht möglich.
Die Tierarztpraxis war der Meinung, dass zumindest die Mindestabgabepreise der Pharmaindustrie beziehungsweise der Importeure zuzüglich zulässiger Aufschlagfaktoren gegenüber dem Beklagten anzusetzen wären. Das sah das Landgericht Osnabrück anders, denn die Tierarztpraxis hätte den Beweis der Einhaltung der GOT ganz einfach durch die Vorlage der Einkaufspreise erbringen können – was sie aber nicht getan habe.
Die Gefahr, dass der beklagte Landwirt die Kalkulationsgrundlage veröffentlicht und Mitbewerbern der Kläger preisgeben könne, reiche nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht aus, um eine Schätzung zu rechtfertigen. Deshalb wurde die Klage in Höhe von rund 23.000 Euro, plus Zinsen und Anwaltskosten, abgewiesen.
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AVA-Kommentar: Sie können dieses Urteil zurzeit in nahezu allen landwirtschaftlichen Zeitschriften zusammengefasst lesen (es geht viral).
Gehen wir davon aus, dass in den entsprechenden landwirtschaftlichen Arbeitskreisen die Tierarzneimittelbeschaffungspreise der Tierarztpraxen von den Landwirten eingefordert werden, um zu überprüfen und zu vergleichen, ob die Preisgestaltung der abgegebenen Arzneimittel der TAP nach der GOT erfolgte.
Und das fordern wir jetzt auch von Apotheken, Schreiner, Werkstätten, Elektriker, Heizungsbauer, Maler,.. , auch wenn für diese keine GOT gilt.