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Besitzer haftet für Tierarztkosten, wenn ein 3. die Katze zum Tierarzt bringt
Veröffentlicht am:
25.11.2024 20:32:35
Kategorie :
Allgemein
25.11.2024 - Tierbehandlung stand im Interesse der Tierhalterin
Das Amtsgericht München entschied, dass die Halterin des Katers Rocky die Kosten der tierärztlichen Notfallbehandlung in Höhe von 565,31 € übernehmen muss (Urteil vom 23.02.2023, Az. 121 C 10008/22).
Begründung des Gerichts:
1. Verpflichtung des Tierhalters gemäß § 833 BGB:
Der Tierhalter haftet grundsätzlich für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, und ist für die notwendigen Kosten verantwortlich, die im Zusammenhang mit der Versorgung des Tieres entstehen. Dies umfasst auch Notfallbehandlungen.
2. Notwendigkeit der Behandlung:
3. Keine Mitwirkungspflicht Dritter bei Kostentragung:
4. Kein Anspruch auf Wahl des Tierarztes:
Der Wunsch der Halterin, Rocky zu einem „üblichen Tierarzt“ zu bringen, ist in einer akuten Notsituation nicht maßgeblich.
Das Gericht hob hervor, dass das Handeln der Finderin und der Tierrettung Rocky das Leben gerettet habe und die Halterin letztlich in der Verantwortung steht, die entstandenen Kosten zu tragen…. .