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Auch geringfügige Tätigkeit kann sozial versicherungspflichtig sein
Veröffentlicht am:
16.02.2024 08:07:55
Kategorie :
News
16.02.2024 - Nur ein Minijob neben Hauptbeschäftigung pauschal versicherbar
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer medizinischen Fachangestellten ist voll versicherungs-pflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht in NRW entschieden.
Die Klägerin ist Hausärztin. Die Beigeladene war als medizinische Fachangestellte ini der Arztpraxis beschäftigt (Ø 2 Std./Wo., rund 80 €/Mon.). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Im streitigen Zeitraum entrichtete die Klägerin für die Beigeladene Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 €). Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Eine weitere Tätigkeit sei dann im vollen Umfang versicherungspflichtig… .