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ASP: Schreiben an die Schweinehaltungen bis 20 Tiere
Veröffentlicht am:
26.07.2024 17:14:40
Kategorie :
News
, Schweine
26.07.2024 - Landwirtschaftskammer NRW in Münster: Afrikanische Schweinepest (ASP) in Hessen; Schützen Sie Ihre Tierhaltung
Sehr geehrte Tierhalterin, sehr geehrter Tierhalter,
in Hessen und Rheinland-Pfalz sind in den letzten Wochen erstmals Wildschweine positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Diese Tierseuche stellt keine Gefahr für den Menschen dar, ist aber gefährlich für die Hausschweine, die Sie in Ihrem Betrieb halten.
In den beiden Bundesländern sind Schutzzonen eingerichtet worden, in denen Wildschweine und auch Hausschweine verstärkt auf diese Viruskrankheit untersucht werden. Des Weiteren gibt es in diesen Gebieten erhebliche Restriktionsmaßnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der schweinehaltenden Betriebe erheblich einschränkt und die finanzielle Existenz dieser Betriebe bedroht.
Diese Bedrohung hat sich durch Ausbrüche der ASP bei Hausschweinen u.a. zuerst in einem Kleinstbestand mit 9 Schweinen in Hessen erheblich verstärkt. In einem Umkreis von bis zu 10 km um diese Betriebe dürfen landwirtschaftliche Betriebe ihre Schweine nicht mehr bzw. nur mit großen Einschränkungen veräußern.
Es ist daher besonders wichtig, dass auch in Kleinsthaltungen mit Schweinen besonders auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen geachtet wird!
Von besonderer Bedeutung ist, dass Sie bei der Haltung Ihrer Schweine darauf achten, dass Ihre Tiere sowie Futter, Einstreu, Geräte und sonstiges Material so aufbewahrt werden, dass Wildschweine keinen Zugang zu Ihren Tieren und den Gegenständen haben. Sie sind verpflichtet Ställe und den Auslauf entsprechend mit Zäunen abzusichern.
Diese Vorschriften ergeben sich aus der Schweinehaltungshygieneverordnung, die auch für Betriebe mit wenigen (Hobby-)Schweinen gültig ist.
Die Tierseuchenkasse unterstützt verschiedene Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Schweinebestände mittels Beihilfen, dazu gehören:
1. Übernahme der Untersuchungskosten zum Ausschluss anzeigepflichtiger Tierseuchen(Klassische und Afrikanische Schweinepest sowie Aujeszkysche Krankheit).
2. Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahme durch den Tierarzt in Höhe von 5 €/Blutprobe Sie sind aus tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Gründen verpflichtet einen Tierarzt zu konsultieren, wenn Ihre Tiere Krankheitserscheinungen zeigen. Das können z.B. die Verweigerung von Futter und Wasser, ständiges Liegen, Fieber etc. sein.
Der Tierarzt untersucht Ihre Tiere und kann zum Ausschluss der genannten Seuchen Blutproben ziehen und diese in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung in Nordrhein-Westfalen untersuchen lassen. Die Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Kosten, wie beschrieben. Die weiteren Kosten für Untersuchung und Behandlung der Tiere sind vom Tierbesitzer zu tragen. Für den Erhalt der Beihilfen müssen Sie bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein und Ihre Schweine in der HIT-Datenbank eingetragen haben.
Ihr Tierarzt benötigt für die kostenlose Untersuchung der Blutproben im staatlichen Labor eine Vollmacht in der HIT-Datenbank, die Sie in der HIT-Datenbank erteilen müssen. Hierzu haben wir Ihnen auf unserer Homepage hier ein Informationsblatt hinterlegt.
Achten Sie darauf, dass es zu keinem Eintrag der Tierseuche in Ihre Tierhaltung kommt, da dies zu erheblichen Leiden und dem Tod der Tiere führt und für alle Betriebe, die in Ihrer Umgebung von mindestens 10 km Schweine halten, zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen kann.
Sofern Sie Fragen zur Afrikanischen Schweinepest haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Tierarzt, das Veterinäramt oder melden Sie sich bei der Tierseuchenkasse.
Informationen erhalten Sie auch unter:
Afrikanische Schweinepest - Landwirtschaftsministerium (nrw.de)
Afrikanische Schweinepest | Friedrich-Loeffler-Institut (fli.de)
Mit freundlichen Grüßen, Ihre Tierseuchenkasse