Suchen im Blog

Anmeldungen aus A, CH, ...

Leider bietet unser Shopsystem keine Eingabe einer anderen PLZ oder der UID Nummer an. Wir bitten Sie höflich, Ihre Seminar-Anmeldung per E-Mail zu senden an shop@ava1.de 
Vielen Dank!

 

Tierärztliche Seminare

Bei unseren Fortbildungen für Tierärzte/-innen vermitteln exzellente Referenten/-innen aktuelles, fundiertes Wissen, das Veterinäre zum kompetenten Partner der Landwirte/-innen macht. Mit praktischen Übungen, Bestandsbesuchen, Fallbesprechungen und Diskussionen bieten diese Seminare die Möglichkeit, praxistaugliches Wissen zu erwerben und dieses künftig gezielt bei der täglichen Arbeit zu nutzen. Unsere Fortbildungen sind in der Regel von der Bundestierärztekammer anerkannt (ATF-Anerkennung gemäß § 10 der ATF-Statuten).

 

Seminare für Tierärzte/-innen und Landwirte/-innen

Regelmäßig veranstaltet die AVA Seminare und Workshops, in denen Landwirte/-innen und Tierärzte/-innen zusammen und voneinander lernen. „Auf gleicher Augenhöhe“ werden hier Themen der Tiergesundheit und Co. intensiv besprochen, um Probleme herauszukristallisieren und zu lösen. Abseits des Tagesgeschäftes bieten wir hier ein Forum für den konstruktiven fachlichen Austausch.

Art 148 GMO, Absatz 2 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO)

Veröffentlicht am: 06.04.2024 16:19:29
Kategorie : Allgemein , News

06.04.2024 - Das Berliner BMEL will die Position der Milcherzeuger stärken. Dagegen ist aus Erzeugersicht sicherlich nichts einzuwenden, angesichts des immer größer werdenden Machtgefälles in der Wertschöpfungskette Milch. Erreicht werden soll dies über noch verbindlichere Lieferverträge, die über den bisher weit verbreiteten Status Quo zumindest bei vertragsgebundener Vermarktung hinausgehen sollen. Geregelt werden soll dies über den Artikel 148, Absatz 2 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO). Seit wenigen Tagen liegt nun ein Referentenentwurf des BMEL zur Änderung der Agrarorganisationen- und Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV) vor.

Das Thema „Lieferbeziehungen“ beschäftigt die Milchbranche schon seit mehreren Jahren. Mit dem vorliegenden Entwurf, nach dem für 80 Prozent der Milch Verbindlichkeit bei Menge und Milchpreis festgelegt bzw. zumindest ein verbindliches Angebot vorgelegt werden soll/muss, sind aber jetzt sogar die Befürworter aus den Reihen der Milcherzeugerschaft nicht wirklich zufrieden. Manchen geht die Vorlage nicht weit genug, aber auch zu viele Fragen in der Umsetzung sind nach wie vor offen. Aus Erzeugersicht sollte die Erwartungshaltung auch nicht zu euphorisch sein: Die Verlautbarung aus dem BMEL, die Nutztierbestände drastisch (um die Hälfte?) reduzieren zu wollen, stehen ebenso im Raum wie die Änderung des Tierschutzgesetzes. Wenn nach langen und intensiven Gesprächen ein kaum veränderter Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgelegt wird und damit ein noch nie dagewesener Strukturbruch in Kauf genommen würde, lassen die aktuelle Initiative zur Unterstützung der Erzeugerseite bei der Vermarktung doch in einem etwas anderen Licht erscheinen. Zumal der Nutzen selbst in Frage gestellt wird: Die Staatssekretärin im BMEL, Silvia Bender, hat kürzlich freimütig eingeräumt, dass der Milchpreis für die Erzeuger allein durch Art. 148 nicht steigen werde!... .

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag

_________________________________________________

Artikel 148 jetzt umsetzen (Infos und Hintergründe)

Worum geht es?

Derzeit wird Rohmilch in Deutschland im Wesentlichen über zwei verschiedene Systeme geliefert. Auf der einen Seite findet eine Lieferung durch die Mitglieder der Genossenschaften über die genossenschaftliche Lieferpflicht statt. Diese Lieferungen machen ca. 70 Prozent der gesamten Rohmilcherfassung in Deutschland aus. Auf der anderen Seite werden außerhalb dieses mitgliedschaftlich organisierten genossenschaftlichen Systems Milchkaufverträge sowohl durch Milchhändler als auch durch Privatmolkereien und Genossenschaften (nur gegenüber Nichtmitgliedern) abgeschlossen. Klare Preis- und Mengenabsprachen sind derzeit in keiner der beiden Säulen festzustellen.

Regelung in der EU

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) ermöglicht es den Mitgliedstaaten unter anderem im Sektor Milch, verbindlich vorzuschreiben, dass Rohmilchlieferungen nur und ausschließlich aufgrund schriftlicher Verträge erfolgen dürfen. Der nationale Gesetzgeber kann dementsprechend für sein Gebiet eine generelle Vertragspflicht einführen. Die Verträge müssen insbesondere Regelungen zum Preis, zur Menge und zur Laufzeit aufweisen. Die Grundlage dafür ist Art. 148 der Verordnung 1308/2013 (GMO).

Seit dem 01.01.2018 können auch im genossenschaftlichen Bereich Verträge zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern vorgeschrieben werden. Notwendig ist dies nur dann nicht, wenn die Satzungsregelungen der jeweiligen Genossenschaft hinsichtlich des Preises, der zu liefernden Mengen und der Laufzeit ähnliche Wirkung entfalten wie entsprechende vertragliche Regelungen.

Wie sieht es in Deutschland aus?

Bundestag und Bundesrat haben bereits eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das nationale Agrarmarktordnungsrecht eingefügt (§ 53 AgrarOLKG), die durch die zuständigen Stellen (BMEL, im Einvernehmen mit dem BMWi und mit Zustimmung des Bundesrates) nur noch genutzt werden muss. Durch eine entsprechende Verordnung kann daher jederzeit eine umfassende Vertragspflicht eingeführt werden.

Was will die MEG Milch Board?

Ziel der MEG Milch Board w. V. ist die verbindliche und umfassende Einführung der vertragsgebundenen Milcherzeugung in Deutschland, denn nur durch flächendeckende Verträge kann eine von Anfang an wirksame Mengensteuerung im Markt erfolgen. Eine Produktion am Markt vorbei wird mit der vertraglichen Erzeugung – sofern sie korrekt umgesetzt wird – ausgeschlossen…..

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag

Teilen diesen Inhalt