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ANWENDUNG DER RINDER-SALMONELLOSE-VERORDNUNG IN BAYERN AUSGESETZT
Veröffentlicht am:
06.03.2024 16:15:24
Kategorie :
News
, Rinder
Umweltminister Glauber: Weitere Entlastungen für Rinderhalter
06.03.2024 - Die Anwendung der Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV) wird in Bayern ab heute ausgesetzt. Das hat das Bayerische Umweltministerium veranlasst und die Veterinärbehörden entsprechend informiert. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: "Wir wollen in Bayern weniger Bürokratie bei gleichbleibend hohem Tiergesundheitsniveau. Deshalb gehen wir in Bayern einen einfachen und unbürokratischen Weg. Wir entlasten die bayerischen Landwirte an den Stellen, an denen es möglich ist. Gleichzeitig stärken wir den Wirtschaftsstandort in Bayern. Dabei halten wir uns konsequent an das EU-Tiergesundheitsrecht und setzen auf die Eigenverantwortung der Landwirtschaft. Das sehr hohe Tiergesundheitsniveau in Bayern wird dabei nicht angetastet." Nach Auffassung des Umweltministeriums sind die nationalen Vorschriften nicht mit dem EU-Tiergesundheitsrecht vereinbar.
Das Friedrich-Loeffler-Institut – Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI) kommt in einer aktuellen Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Rinder-Salmonellose kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Rinder in Deutschland darstellt. Dennoch sieht das nationale Tierseuchenrecht Bekämpfungsmaßnahmen in der RindSalmV vor. Bei einem Ausbruch der Rinder-Salmonellose in einem Betrieb führen die nationalen Vorgaben zu längerfristigen Betriebssperren und mitunter zu deutlichen wirtschaftlichen Verlusten in Folge von Vermarktungseinschränkungen. Im EU-Tiergesundheitsrecht ist die Salmonellose der Rinder hingegen nicht gelistet; demzufolge sind auf EU-Ebene keine staatlichen Maßnahmen zur Seuchenprävention und -bekämpfung festgelegt. Nationale Maßnahmen sind in diesen Fällen nur dann EU-rechtskonform, wenn eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere darstellt. Dies ist nach der Stellungnahme des FLI nicht der Fall. Die Anwendung des nationalen Rechts führt deshalb zu Nachteilen für die heimische Landwirtschaft und Wettbewerbsverzerrungen und ist daher nicht mit Unionsrecht vereinbar.