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Antibiotika-Minimierung nach TAMG: Kontrolle mit Augenmaß
Veröffentlicht am:
28.06.2024 09:53:11
Kategorie :
Allgemein
28.06.2024 - Auf Initiative der Tierärztekammer Niedersachsen in Zusammenarbeit mit dem Landvolk Niedersachsen fand in der Tierärztekammer in Hannover ein Gespräch zwischen dem Landwirtschaftsministerium, dem LAVES, dem Schweine- und Rindergesundheitsdienst Niedersachsen und Vertretern kommunaler Veterinärbehörden statt. Anknüpfend an ein Gespräch aus dem Juli 2023 konnte verdeutlich werden, dass es in dem neuen System etliche Anlaufschwierigkeiten gab, auf die verbandsseitig (BpT, DBV, ZDG) auch auf Bundesebene hingewiesen wurde.
Hiervon betroffen sind die Meldungen nach § 57 TAMG, die u.a. die Datengrundlage zur Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit und der jährlichen Kennzahlen bilden, die am 15. Februar 2024 erstmals bekanntgegeben worden sind. Im Besonderen betraf dies die Sendungen der antimikrobiell wirksamen Arzneimittel aus den ersten Monaten des Jahres 2023, da die Praxissoftwaresysteme erst ab Mai/Juni 2023 an die Schnittstellen der HIT-Datenbank angepasst waren.
Dazu kommt, dass sich immer noch nicht alle Tierhalter mit ihren mitteilungspflichtigen Nutzungsarten in der Datenbank angemeldet haben und/oder ihre Tierbewegungen in HIT nicht oder nur unvollständig angegeben haben. Aus diesen Fakten ergibt sich, dass die Bundeskennzahlen nicht korrekt sein können und echte Reduktionsbemühungen auf dieser Basis weder sinnvoll noch rechtskonform sind. Es wurde im Laufe der weiteren Gespräche ein Konsens für die Maßnahmenpläne 2023/2 gefunden:
Damit alle im System beteiligten Personenkreise sich mit der Antibiotikaminimierung auseinandersetzen und so am und im System trainieren, müssen zwar alle Maßnahmenpläne oberhalb der Bundeskennzahl 2 eingereicht werden, allerdings erfolgt die Kontrolle risikoorientiert nach einem niedersächsischen Schlüssel. Bei Fehlern wie zum Beispiel verspätet abgegebenen Maßnahmenplänen, fehlerhaften Tierzahl- oder Antibiotikaeingaben haben die Kontrollbehörden die Möglichkeit ihren Ermessensspielraumes auszuschöpfen. Als rechtskonforme Vorlagen für den Maßnahmenplan können sowohl die Muster vom BpT und BTK genutzt werden als auch die auf der Homepage vom LAVES veröffentlichten verwendet werden. Quelle: Tierärztekammer Niedersachsen