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Aktuelles zur ASP in Hessen (bisher 8 Hausschweinebestände positiv)
Veröffentlicht am:
07.08.2024 13:27:46
Kategorie :
Schweine
07.08.2024 - In Abstimmung mit dem Hessischen Landwirtschaftsministerium informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen und klären drängende Fragen.
Stand: 06.08.2024: Aktuelle Fallzahlen (Stand: 06.08.2024) Bisher wurden in Hessen 79 ASP-positive Wildschweinkadaver gefunden, davon 74 im Landkreis Groß-Gerau, 1 im Landkreis Bergstraße und 4 im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
In Rheinland-Pfalz wurden bisher 21 ASP-positive Wildschweinkadaver gefunden, davon 14 im Landkreis Mainz-Bingen und 7 im Landkreis Alzey-Worms.
Im Bereich rund um den Kühkopf und in Trebur wurde das Virus bisher in 8 Hausschweinebeständen nachgewiesen. Aus Tierseuchengründen müssen infizierte Hausschweinebestände gekeult werden. Der Virustyp des in Südhessen grassierenden ASP-Virus (Haus- und Wildschweine) gleicht dem der Balkanstaaten (Rumänien, Bulgarien), nicht jedoch dem ostdeutschen und polnischen Virustyp. Da sich die Zahlen derzeit sehr schnell ändern und sich die Situation sehr dynamisch darstellt, können die aktuellsten Fallzahlen und Entwicklungen für Hessen jederzeit abgerufen werden unter der Internetseite des Hessischen Landwirtschaftsministeriums (HMLU).
Erläuterung der eingerichteten Sperrzonen
Sperrzone I = Pufferzone
Sperrzone II = Restriktionszone rund um betroffene Wildschweine, vorher Infizierte Zone
Sperrzone III = rund um Ausbrüche in Hausschweinebeständen, vorher Schutz- und Überwachungszone
Sperrzone I
Um die Sperrzone II wurde nach Vorgaben der EU-Kommission eine Sperrzone I gelegt, die etwa 10 km breit ist. Es gelten in dieser Zone keine besonderen Auflagen für die Landwirtschaft. Wildschweine sollen verstärkt bejagt werden.
Sperrzone II
Am 24.07.2024 wurde dieses Gebiet als Sperrzone II in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 gelistet, somit wurde die ehemals infizierte Zone mit dem Kerngebiet, die nach dem Fund der ASP-positiven Wildschweine eingerichtet wurde, umbenannt. Nach wie vor gelten in dieser Zone die Regelungen der infizierten Zone, die unten erläutert werden.
Sperrzone III
Aufgrund der ASP-Nachweise bei Hausschweinen wurde um die Ausbruchsbetriebe zunächst eine Schutzzone mit einem Radius von 3 km ausgewiesen. Diese Schutzzone wurde von einer Überwachungszone umgeben. Diese Zonen wurden durch die EU am 1. August als Sperrzone III gelistet. Für die Verbringung von Schweinen aus diesem Gebiet gelten besondere Regelungen, die unten erläutert werden.
Schweinehalter in allen Sperrzonen müssen der zuständigen Behörde, soweit noch nicht geschehen, umgehend die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe der Nutzungsart und ihres Standorts sowie verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, mitteilen.
Wie lange werden die Zonen und Maßnahmen so bleiben?
Die Fristen für die bei der EU gelistete Sperrzone III bei Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen muss gemäß EU-Vorgaben vermutlich mindestens drei Monate nach Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in dem Ausbruchsbetrieb bestehen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Dauer der Zonen entsprechend verlängert wird, wenn weitere Ausbrüche der ASP in Hausschweinebeständen festgestellt werden, die eine Erweiterung der bestehenden Zone bedingen. (Rechtliche Vorgaben seitens der EU sind dabei EU-VO 2020/687 und die EU-VO 2023/594)
Auflagen zu Ernte, Mist und Gülle
Welche Regelungen gelten für die Ernte von Getreide und Zuckerrüben sowie Mais?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen
Sperrzone II und Sperrzone III:
- Getreideernte nach Drohnenüberflug und wildschweinfreiem Befund der Fläche möglich. Je nach Kreis muss zuvor ein Antrag zur Ernte der Schläge gestellt werden – genaue Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite Ihres Kreises.
- Zuckerrübenernte ohne besondere Auflagen.
- Regelungen für die Maisernte sind in der finalen Abstimmung und werden zeitnah über die zuständigen Veterinärbehörden der Kreise veröffentlicht.
Informationen zu den jeweils aktuell geltenden Maßnahmen werden auf den Homepages der betroffenen Landkreise in den jeweiligen Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Die Allgemeinverfügungen werden regelmäßig an die aktuelle Situation angepasst und aktualisiert.
An wen wende ich mich, wenn ich noch Flächen zur Getreideernte in Sperrzone II oder III habe und keinen Drohnenpiloten für das vorherige Abfliegen kenne?
Der Hessische Bauernverband hat eine Plattform eingerichtet, wo sich mit Unterstützung des Landesjagdverbandes Hessen bereits gut 50 Drohnenpiloten registriert haben. Landwirte und interessierte Drohnenpiloten melden sich unter Drohnen-ASP@HessischerBauernverband.de.
https://www.hessischerbauernverband.de/sites/hessischerbauernverband.de/files/2024-08/HBV-Sonderinfo%20-%20Aktuelles%20zur%20ASP%20in%20Hessen%2C%20Stand%206.8.2024.pdf
Welche Vorgaben gelten in den Sperrzonen für Mist und Gülle?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen für die Ausbringung
Sperrzone II: Gülle und Mist aus Schweineställen von ASP-freien Betrieben dürfen nur innerhalb der Sperrzone II ausgebracht werden.
Sperrzone III: Gülle und Mist von ASP-freien Betrieben dürfen innerhalb der Sperrzone III ausgebracht werden. Eine Verbringung von Mist aus der Sperrzone III hinaus ist nur für die Verbringung in eine Abfallbeseitigungsanlage mit Verbrennung innerhalb Deutschlands, in eine für diesen Zweck zugelassene temporäre Sammelanlage in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb oder in eine Deponie möglich. Dabei müssen zusätzlich spezielle Transportvorschriften eingehalten werden. In der zunächst eingerichteten Schutz- und Überwachungszone war das Ausbringen von Gülle und Mist vorerst gar nicht möglich. Dies hat sich seit Listung als Sperrzone III geändert. Gülle und Mist anderer Nutztiere kann in allen Sperrzonen ohne Auflagen ausgebracht werden.
Mist und Gülle von ASP-positiven Betrieben müssen nach Absprache mit der zuständigen Veterinärbehörde behandelt werden (z.B. mit Branntkalk). Nach Einhaltung entsprechender Wartezeiten kann dann ausgebracht werden. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten im Dokument.
Was ist mit dem Mist, der bereits als Miete am Ackerrand liegt oder bereits ausgebracht, aber noch nicht eingearbeitet ist (alle Zonen)?
Dieser Mist darf verteilt bzw. eingearbeitet werden.
Schweinehaltungen
Weshalb kommt es aktuell zu so einer rasanten Verbreitung bei Wildschweinen und vielen Übergriffen auf Hausschweinebestände im betroffenen Gebiet?
Nach Berichten aus anderen Ländern und Auskunft des Friedrich-Löffler-Institut (FLI), dem Bundesforschungsinstitut für Tierseuchen, ist der derzeitige Verlauf in Südhessen mit dem Übergriff auf mehrere Hausschweinebestände nicht untypisch für die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere in den Monaten Juli und August zeigt das Seuchengeschehen auch in anderen Ländern eine Art „Sommerhoch“ mit zunehmenden Infektionszahlen. Die Zahl der Infektionen und Übergriffe auf Hausschweinebestände nimmt in dieser Zeit deutlich zu.
Werden die Eintragsursachen in die Hausschweinebestände untersucht und welche Ergebnisse gibt es?
Beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI) gibt es eine erfahrene Expertengruppe, die jeden betroffenen Hausschweinebestand besucht und die Eintragsursachen umfangreich untersucht. Einige Untersuchungen laufen noch. Es konnte bisher für die südhessischen Betriebe keine eindeutige Eintragsursache festgestellt werden! In vorherigen Studien hat das FLI Insekten, darunter auch Fliegen und Stechmücken als Übertragungsursache ausgeschlossen. Trotzdem werden aktuell weitere Insektengruppen (z.B. Wadenstecher) untersucht, um auch diese ausschließen zu können. Anders als beim Blauzungenvirus kann sich das ASP-Virus nach aktuellem Kenntnisstand nicht in Insekten vermehren. Das macht eine Übertragung unwahrscheinlicher. Nach Erfahrungen auch aus anderen Bundesländern sind außerdem bisher verschiedene potenzielle Eintragsursachen denkbar: Fehler bei der Biosicherheit, Einfriedung bei Auslaufhaltung unzureichend, Eintrag von Kadaverresten durch Raubvögel, fehlende Trennung von Jagd- und Stallkleidung, Eintrag durch Personen/Mitarbeiter und fehlende Hygiene und Eintrag durch verunreinigte Einstreu/nicht ausreichend lange wildschweinsicher gelagertes Stroh.
Was können alle Schweinehalter vorsorglich tun, um ihre Bestände vor der ASP zu schützen?
Schweinehalter müssen besonders auf die Biosicherheitsmaßnahmen achten. Eventuell macht es Sinn, sich einen betrieblichen Sicherheitsplan zu erstellen. Für eine Einschätzung Ihres betrieblichen Risikos empfehlen wir die Risikoampel der Uni Vechta >>. Beschränken Sie Besucherverkehr größtmöglich und achten Sie auf strikte Trennung der Stallkleidung vom Rest. Achten Sie auf Ihre Haustiere und das Schädlingsmonitoring auf Ihrem Betrieb. Ob Sie eine Ertragsausfallversicherung (ASP) für ihren Betrieb abschließen möchten und ggf. noch können, sollten Sie unbedingt prüfen und abwägen.
Was passiert mit den gesunden Schweinen aus den Sperrzonen?
Sperrzone I (Pufferzone): keine Einschränkungen für Transport oder Schlachtung
Sperrzone II: Schweine dürfen mit Untersuchungen und Genehmigung an benannten Schlachthof in Deutschland verbracht werden, normale Verarbeitung und Vermarktung für sog. „compliant-Schweine“ möglich
Schutz- und Überwachungszone/Sperrzone III:
Schweine dürfen mit entsprechender Genehmigung nur zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und die zuständigen Veterinärbehörden die Verbringung zum Schlachthof genehmigt haben; Fleisch aus Schutz- und Überwachungszone muss vor der Vermarktung besonders behandelt werden. Schweine aus Sperrzone III dürfen mit Untersuchungen und Genehmigung an benannten Schlachthof in Deutschland verbracht werden, innerdeutsche Vermarktung von frischem Fleisch nur mit ovalem Stempel mit zwei parallelen diagonalen Linien möglich (ohne Untersuchung der Schweine Fleisch nur nach risikominimierender Behandlung frei handelbar) Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Verbringung von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus einer Schutz- und Überwachungszone sowie aus einer Sperrzone III und beim Verbringen sog. „non-compliantSchweine“ aus einer Sperrzone II eine „Kaskadenregelung“ seitens der Behörde geprüft werden muss.
Nach intensiven Bemühungen des Bauernverbandes und der Behörden haben sich Möglichkeiten für eine Schlachtung eröffnet. Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf.
Verbringung von Tieren aus der Sperrzone II – detaillierte Informationen
Aus Betrieben in der Sperrzone II dürfen Schweine unter bestimmten Voraussetzungen in andere Betriebe innerhalb Deutschlands verbracht werden. Eine Voraussetzung ist, dass die Risikobewertung der zuständigen Veterinärbehörde ein vernachlässigbares Risiko in Bezug auf eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ergibt.
- Die zu verbringenden Schweine müssen seit Geburt oder mindestens 30 Tagen vor der Verbringung in dem Betrieb gehalten werden und in diesem Zeitraum dürfen keine Schweine mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus eingestallt worden sein.
- Auf dem Betrieb muss eine Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt (Überprüfung der Biosicherheitsmaßnahmen, der Produktionsbücher, der tiergesundheitlichen Aufzeichnungen des Betriebes, klinische Untersuchung und ggf. Beprobung von Schweinen zur Untersuchung auf ASP) stattfinden.
- Für mindestens 15 Tage vor dem Datum der Verbringung müssen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor Schweine den Betrieb verlassen können. Dafür müssen jede Woche und in jeder epidemiologischen Einheit von mindestens den ersten beiden verendeten über 60 Tage alten Schweinen Tupferproben entnommen und vom Labor als ASP-negativ beschieden werden. Falls keine verendeten, über 60 Tage alten Schweine vorhanden sind, müssen mindestens zwei verendete, entwöhnte Schweine in jeder epidemiologischen Einheit beprobt und mit negativem Ergebnis auf ASP untersucht werden. Sollte es keine verendeten Schweine in diesem Zeitraum (15 Tage vor der Verbringung aus dem Betrieb) geben, ist eine Blutuntersuchung gemäß Stichprobenschlüssel vor der Verbringung durchzuführen.
Damit die Schweine aus dem Betrieb verbracht werden dürfen, müssen die in dem Betrieb gehaltenen Schweine 24 Stunden vor der Verbringung durch einen amtlichen Tierarzt klinisch untersucht werden. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die zuständige Veterinärbehörde die Verbringung genehmigen und stellt eine Veterinärbescheinigung (hier: Umlauf) aus, welche die Schweine begleitet.
In Transportmitteln, die so beschaffen sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren verhindert wird, dürfen die Schweine ohne Entladung oder Unterbrechung in den Bestimmungsbetrieb gebracht werden, der dem Empfang der Schweine zuvor zugestimmt haben muss. In diesem Betrieb müssen die Schweine für mindestens 15 Tage verbleiben. Wenn die Betriebe jedoch auch in der Schutz- oder Überwachungszone liegen, gelten zusätzliche Regelungen.
Neben den oben genannten Anforderungen müssen weitere Bedingungen erfüllt werden.
Nach Durchführung einer Risikobewertung kann die zuständige Veterinärbehörde die Verbringung von Schweinen in einen Betrieb innerhalb derselben Lieferkette genehmigen zwecks Durchlaufens des Produktionszyklus vor der Schlachtung. Die Lieferkette ist definiert als eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke einer solchen Ausnahmeregelung zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass bestehende Lieferbeziehungen zwischen bereits vor dem Seuchenfall vertraglich verbundenen Betrieben aufrechterhalten werden können. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen diese spezialisierten Betriebe daher von der zuständigen Behörde entsprechend zugelassen werden. Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen an eine Lieferkette erfüllt werden.
Welche Vorgaben müssen eingehalten werden, um die Schweine in die Schlachtbetriebe verbringen zu können?
Nach den vom HMLU erstellten Musteranträgen und Genehmigungen muss ein Umlaufformular zwischen Herkunftsbetrieb, benanntem Schlachtbetrieb und der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Veterinärbehörde ausgefüllt werden. Ein solcher Umlauf fungiert gleichzeitig als Antrag, Zustimmung und Genehmigung des jeweiligen Vorhabens. Das entsprechende Formular mit enthaltenen Regelungen erhalten Sie von der zuständigen Veterinärbehörde.
Wie genau muss das Fleisch aus den jeweiligen Zonen verarbeitet werden?
Fleisch, das von in einer Schutz- oder Überwachungszone gehaltenen Schweinen stammt, darf nur nach einer sog. "risikominimierenden Behandlung“ in den Verkehr gebracht werden. Dann ist auch eine Vermarktung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer möglich, da hier nach der Behandlung ein reguläres Identitätskennzeichen angebracht wird. Stammt das Fleisch von sog. „compliant-Schweinen“ aus der Sperrzone III, kann dieses innerhalb Deutschlands als frisches Fleisch, nur mit der Kennzeichnung eines ovalen Stempels mit zwei parallelen diagonalen Linien vermarktet werden. Handelt es sich hingegen um Fleisch von in einer Sperrzone II (infizierten Zone) gehaltenen Schweinen, die als sog. „compliant-Schweine“ zur Schlachtung gelangt sind, erhalten diese ein reguläres Genusstauglichkeitskennzeichen und sind damit frei handelbar. Eine detaillierte Übersicht über die Verbringungsmöglichkeiten und einzelnen Vorgaben zur Schlachtung können Sie den Schaubildern des HMLU entnehmen. Diese sind auf der Homepage des HBV hinterlegt .
ASP-Nachweis im Hausschweinebestand
Entschädigung beim ASP-Ausbruch in einem schweinehaltenden Betrieb
Im Falle des Ausbruchs der ASP im eigenen Hausschweinebestand erhalten betroffene Betriebe Entschädigungsleistungen je zur Hälfte durch die Tierseuchenkasse und das Land Hessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der zu tötenden und verendeten Tieren, die entsprechenden Höchstsätze sind gesetzlich festgelegt. Um die Entschädigung zu erhalten, muss über die zuständige Veterinärbehörde bei der Tierseuchenkasse innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung der Schweine im betroffenen Betrieb eine amtliche Schätzurkunde über den gekeulten Bestand eingereicht werden. Die Kosten für die Tötung und Entsorgung der Schweine tragen ebenfalls das Land und die Hessische Tierseuchenkasse je zur Hälfte. Zudem werden in bestimmten Fällen Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion als freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse gewährt.
Wie geht es für betroffene Schweinehalter nach der amtlich angeordneten Tötung des Bestandes weiter?
Auf die amtlich angeordnete Tötung des Bestandes und die Entsorgung der Tierkörper folgt die Reinigung und Desinfektion. Diese muss jedoch separat beauftragt werden. Die Reinigung und Desinfektion muss ebenfalls amtlich angeordnet werden, dann kann der Tierhalter bei der Tierseuchenkasse eine Beihilfe für 40 % der Kosten (maximal jedoch 8 Ct/kg geräumtes Tiermaterial) beantragen. Nach einer zweimaligen Reinigung und Desinfektion im Abstand von mind. 7 Tagen und der Abnahme durch das Veterinäramt muss der Tierhalter eine Wartezeit von mind. 15 Tagen einhalten, bevor er offiziell wieder einstallen dürfte. Der Zeitraum kann sich verlängern, wenn Mist/Gülle 42 Tage lang gelagert werden muss.
Wie muss die Reinigung und Desinfektion von infizierten Betrieben erfolgen? Gibt es hierzu Vorgaben?
Die Reinigung und Desinfektion in einem ASP-Ausbruchsbestand muss nach Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt erfolgen. Die Anweisung muss auch den Umgang mit Stallinterieur etc. umfassen. Alle Oberflächen, auch die von Stallinterieur müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und anschließend mit Desinfektionsmittel besprüht werden (Anhang IV Buchstabe C Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687).
Die Reinigung und Desinfektion des Betriebes muss nach sieben Tagen wiederholt werden (Anhang IV Buchstabe C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2020/687).
Ferner ist die von FLI und BMEL erstellte Desinfektionsrichtlinie zu beachten. Diese finden Sie unter dem Link
Da immer betriebsspezifische Besonderheiten zu beachten sind, ist eine über diese Vorgaben hinausgehende Beschreibung der Reinigung und Desinfektion nicht möglich. In der Regel müssen Einbauten ausgebaut und separat gereinigt und desinfiziert werden. Holz kann in der Regel nicht desinfiziert werden und muss ausgebaut und unschädlich beseitigt werden. Auch hier gilt: Die Vorgaben bzgl. der Reinigung und Desinfektion müssen immer individuell von der zuständigen Veterinärbehörde nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.
Wie muss Mist von infizierten Betrieben behandelt werden und wann darf er ausgebracht werden?
Die Vorgaben zur Desinfektionsbehandlung von Mist und Gülle in Betrieben mit einem ASP-Ausbruch richten sich nach dem Anhang IV Buchstabe C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Demnach muss Mist entweder einer Dampfbehandlung von mind. 70°C unterzogen oder verbrannt werden. Er kann auch tief genug vergraben werden, so dass keine Tiere daran gelangen können. Mist kann auch zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und mind. 42 Tage ruhen gelassen werden. Dabei muss der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden. Gülle in flüssiger Form muss mind. 42 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden. Danach können Mist oder Gülle innerhalb der Sperrzone III wieder ausgebracht werden.
Wann dürfen wieder Schweine eingestallt werden? Wie geht es weiter?
Zunächst müssen die zwei Zyklen der endgültigen Reinigung und Desinfektion abgeschlossen und ein mind. 15tägiger Überwachungszeitraum abgelaufen sein. Wenn in dem Bestand eine Dungpackung mit Festmist erfolgt ist, so muss auch diese Frist von mind. 42 Tagen abgelaufen sein. In Abhängigkeit davon, ob die Mistlagerung im Stall erfolgt, kann der zweite Zyklus der Reinigung und Desinfektion auch erst nach der 42-Tage-Frist der Dungdesinfektion durchgeführt werden, wodurch die Frist verlängert werden würde. Solange der Bestand in der Schutzzone liegt, dürfen in den Bestand keine Schweine verbracht werden (für Südhessen aktuell nicht mehr zutreffend).
Wenn der Bestand in einer Sperrzone III liegt, können nach Ablauf der zuvor genannten Schritte der Reinigung und Desinfektion sowie der entsprechenden Sperrfristen in den Bestand in Sperrzone III Schweine aus Betrieben in ASP-freien Gebieten oder aus Betrieben in der Sperrzone I mit Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde eingestellt werden.
Auch Schweine aus Betrieben in einer Sperrzone II oder III können mit einer Genehmigung der für den einstellenden Betrieb zuständigen Veterinärbehörde und gegebenenfalls der für den Herkunftsbetrieb dieser Schweine zuständigen Behörde eingestellt werden
Ich weiß nicht mehr weiter! Notfallseelsorge und Krisenhotline aufgrund der aktuellen Belastungen
Den betroffenen Betrieben stehen die 24/7-Krisenhotline der SVLFG sowie die religions- und konfessionsunabhängigen Angebote von „Familie und Betrieb“ der evangelischen Kirchen zu Verfügung.
In akuten Notfällen kann man sich auch an die Notfallseelsorge wenden. Krisenhotline der SVLFG: 0561 785 – 10101
Weitere Informationen der SVLFG: https://www.svlfg.de/gleichgewicht Beratungsstelle „Familie und Betrieb“ der ev. Kirche: https://www.familieundbetrieb-hessen.de/ Telefonseelsorge: 0800 111 01 11 (www.telefonseelsorge.de) Ihr Hessischer Bauernverband e.V. www.hessischerbauernverband.de
Redaktion: Denise Stein, Dr. Miriam Dangel Hessischer Bauernverband Tel.: 06172 7106-128