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Ab 1.1. 2025: Sachkundenachweis für TÄ für den Verkauf von Bioziden erforderlich
Veröffentlicht am:
03.01.2025 17:58:48
Kategorie :
Allgemein
03.01.2025 - Ab 01.01.2025 treten strengere Vorgabe für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten in Kraft. Demnach benötigen dann Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, eine Sachkunde nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV). Darunter fallen u.a. auch Produkte der Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ wie beispielsweise Floh-Fogger zum Vernebeln von Insektiziden in der Umgebung, die keine Tierarzneimittel sind. Wollen Tierärzte diese weiterhin an flohgeplagte Tierbesitzer für die Umgebungsbehandlung abgeben, brauchen auch Tierärzte dafür ab 01.01.2025 diese spezielle Sachkunde.
Zugelassene Tierarzneimittel, wie zum Beispiel Bravecto, Simparica, oder Profender, fallen nicht unter diese Vorschrift.
Ausschließlich die folgenden Biozidprodukte sind betroffen:
• Produktart 14 "Rodentizide“: Produkte zur Bekämpfung von Mäusen, Ratten und anderen Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
• Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“: Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.
• Produktart 21 „Antifouling-Produkte“: Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen im Wasser eingesetzten Bauten.
Auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) finden Sie zu Ihrer Information sowohl einen Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden als auch eine Liste anerkannter Einrichtungen.